Änderungsmitteilung verhindert Strafzahlung
IATA-Agenturen sind verpflichtet, jegliche Änderungen wie zum Beispiel Name, Adresse, Gesellschafteranteile oder ähnliches innerhalb von sieben Tagen an die IATA zu übermitteln. Diese Verpflichtung ist in Resolution 812, Section 10, festgeschrieben. Die Änderungsmitteilung muss über das entsprechende Formular (siehe Anhang C zur Resolution 812) erfolgen.
Erfolgt die Meldung nicht innerhalb der angegebenen Frist, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.500 Schweizer Franken fällig.
Dazu DRV-Geschäftsführer Dirk Inger: "Die Iata hat nicht im Ansatz verstanden, in welcher wirtschaftlichen Notlage viele Reisebüros sind. Statt zu helfen, presst sie mit bürokratischen Spitzfindigkeiten den Reisebüros Strafzahlungen ab. Es fehlt ihr jegliche Vision von partnerschaftlichem Verhalten in der Covid-Krise."
Bei Nichteinhaltung der Regelungen droht der Verlust der IATA-Lizenz.
Alle relevanten IATA-Resolutionen sind hier zu finden.
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