Aktuell wird viel darüber diskutiert, ob Reisebüros in Folge der Insolvenz von Thomas Cook gegebenenfalls mit der Rückzahlung bereits gezahlter Provisionen rechnen müssen.
Eine solche Rückforderung wäre laut Rechtsauffassung des DRV nicht rechtens: Gemäß § 87a Abs. 3 S. 1 HGB hat der Handelsvertreter, in dem Fall also der Vermittler der Reise, auch dann einen Anspruch auf die Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt und die Nichtausführung auf Umständen beruht, die vom Unternehmer zu vertreten sind.
Eine Insolvenz ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich vom Unternehmen zu vertreten. Es sei denn, die Insolvenz wäre unverschuldet infolge höherer Gewalt.
Auch kann vom Anspruch auf Zahlung einer Provision nicht zum Nachteil des Handelsvertreters im Agenturvertrag abgewichen werden.