Kein rechtlicher Anspruch auf Rückforderung der FTI-Provisionen

DRV-Gutachten sieht keine Gefahr für bereits gezahlte Provisionen nach FTI-Insolvenz

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Von der FTI-Insolvenz betroffene Reisebüros können aufatmen: Ein vom Deutschen Reiseverband (DRV) in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass keine der im Insolvenzrecht vorgesehenen Anfechtungsmöglichkeiten greift. Ansgar Staudinger, Professor für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-, Verfahrens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bielefeld, hat für den Verband die Frage rechtlich untersucht, ob der Insolvenzverwalter möglicherweise einen Anspruch gegenüber den Reisemittlern hat, die von FTI bereits ausgezahlten Provisionen zurückzuverlangen.

Das Gutachten von Staudinger erklärt:
Das Reisebüro agiert im Rahmen des Agenturvertrages mit dem Veranstalter als Handelsvertreter. Ein sich daraus ergebender Provisionsanspruch wird grundsätzlich erst mit der Durchführung der Reise fällig. Allerdings kann die Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Buchung vorverlegt werden.

Nach den Agenturverträgen zwischen der FTI-Group und den jeweiligen Reisebüros sind Zahlungen einer Provision bei erfolgreicher Vermittlung von Reisen aus dem FTI-Sortiment fällig. Hierunter fallen auch Reiseverträge, die unmittelbar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen wurden. Im Rahmen der Vermittlertätigkeit hat das Reisebüro Verträge mit Kunden für FTI geschlossen. Daraus erhält FTI – zumindest bei Direktinkasso – einen Anspruch auf Bezahlung der Reise – im Sinne des Insolvenzrechts ein der Provision entsprechender Vermögenswert.

Unmittelbar nach der Buchung des Kunden zahlte FTI die Provisionen an die Agenturen aus, sodass der Leistungsaustausch auch tatsächlich stattfand.

Die Provisionszahlung von FTI erfolgte demnach in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Vermittlungsleistung der Agentur. Somit darf der Insolvenzverwalter die von FTI an die Reisebüros ausgezahlte Provision nicht zurückfordern.

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