Ein Mehr an Rechtssicherheit und Transparenz, einheitliche EU-weite Regeln für Buchungen im Reisebüro, im Internet oder per Telefon, noch besserer Insolvenzschutz und eine verlängerte Reklamationszeit – diese Vorteile haben Reisende mit dem neuen Reiserecht bei ihrer Urlaubsbuchung. Denn für Reisebuchungen gilt in Deutschland vom 1. Juli an ein neues Reiserecht und das bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. „Klar ist“, so Norbert Fiebig, Präsident des Deutschen Reiseverbands, „Kunden waren nie sorgloser unterwegs und mit der Pauschalreise buchen sie das Rundum-Sorglos-Paket.“ Der Tipp: Die Experten im Reisebüro beraten professionell, geben Orientierung und helfen den Urlaubsuchenden zielgerichtet durch die Angebotsvielfalt der Reisewelt.
Der DRV hat die Änderungen für Reisende, die mit dem neuen Reiserecht einhergehen, in einem zweieinhalbminütigen Erklärfilm leicht verständlich zusammengefasst. Dieser ist auf drv.de im Bereich neues Reiserecht zu finden und kann auch heruntergeladen werden.
Kunden werden besser informiert:
Wenn Kunden ins Reisebüro gehen, bekommen sie während des Beratungsgesprächs noch vor der Buchung ein Formblatt ausgehändigt, aus dem genau hervorgeht, welche Rechte sie haben. Das ist ab dem 1. Juli europaweit einheitlich geregelt und gilt auch bei Online-Buchungen oder bei Buchungen per Telefon.
Welches Formblatt der Kunde erhält, richtet sich nach der Art der Reise, die er buchen möchte, was im Reisebüro beim Beratungsgespräch gemeinsam ermittelt wird. Dabei sind vier verschiedene Varianten zu unterscheiden:
- die Buchung einer einzelnen Reiseleistung wie Nur-Flug, Hotel oder zum Beispiel Mietwagen – hierbei ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, dass ein Formblatt ausgehändigt werden muss,
- die Buchung einer kompletten Pauschalreise als Paket von einem Reiseveranstalter,
- die Buchung einer vom Reisebüro selbst zusammengestellten und angebotenen Reise, bei der das Reisebüro selbst zum Veranstalter der Pauschalreise wird, oder
- die Buchung einer sogenannten verbundenen Reiseleistung.
Diese liegt vor, wenn der Kunde für seine Urlaubsreise mehrere einzelne Bestandteile wie zum Beispiel Hotel, Flug, Mietwagen und Ausflüge von unterschiedlichen Anbietern nacheinander bucht und sich jeweils zur Zahlung verpflichtet, bevor er eine weitere Leistung bucht. Die einzelnen Leistungen sind dabei einzeln bepreist und werden auch einzeln in Rechnung gestellt werden. Diese verbundene Reiseleistung wird im Reiserecht als neue Kategorie zum 1. Juli eingeführt.
Mehr Rechtssicherheit für die Kunden: rundum sorglos unterwegs mit der Pauschalreise
Welche Rechte der Kunde genießt, ergibt sich aus der Art der gebuchten Reise. Das Rundum-Sorglos-Paket erhalten Reisende nach wie vor mit der Pauschalreise – also dem Reisepaket eines Veranstalters oder zum Beispiel einer Kreuzfahrt. Der Kunde genießt dabei zahlreiche Vorteile: So kümmert sich der Reiseveranstalter vor und während der Reise um seine Gäste, wenn zum Beispiel ein Flug ausfällt oder eine Naturkatastrophe die Rückreise verhindert. Dann übernimmt der Reiseveranstalter die Information des Reisenden, notwendige Umbuchungen und zusätzliche Übernachtungen vor Ort. Der Urlauber muss sich also um nichts kümmern. Außerdem steht den Gästen rund um die Uhr ein Ansprechpartner zur Verfügung, der ihnen mit Rat und Tat zur Seite steht.
Liegt die Buchung von einzelnen Leistungen oder einer verbundenen Reiseleistung vor, ist der Reisende selbst für seine Reise verantwortlich, auch wenn mal etwas schief läuft. Etwaige Mängel müssen dann jeweils individuell beim entsprechenden Anbieter geltend gemacht werden.
Längere Reklamationsfristen geben Kunden mehr Zeit
Läuft etwas nicht so wie gewünscht, und der Urlauber möchte sich beschweren, bleibt ihm mit Inkrafttreten des neuen Reiserechts insgesamt mehr Zeit für seine Reklamation: Ab 1. Juli sind dies zwei Jahre. Nichtsdestotrotz müssen Mängel grundsätzlich immer direkt beim entsprechenden Ansprechpartner des Reiseveranstalters geltend gemacht bzw. von diesem Abhilfe verlangt werden.
Besserer Schutz vor Insolvenzen
Schon bisher waren Verbraucher bei der Buchung einer Pauschalreise über den sogenannten Sicherungsschein gegen die Insolvenz ihres Reiseveranstalters abgesichert. An dieser Absicherung ändert sich nichts, sie wird jetzt jedoch in bestimmten Fällen auf das Reisebüro ausgeweitet. Wenn das Reisebüro verbundene Reiseleistungen verkauft und das Geld dafür auch selbst vom Kunden einnimmt, muss das Reisebüro künftig auch gegen Insolvenz abgesichert sein. Der Kunde bekommt dann ebenfalls nach der Buchung einen Sicherungsschein und kann damit sicher sein, dass sein Geld auch in diesem Fall abgesichert ist.
Preisänderungen in begründeten Ausnahmefällen möglich
In exakt begründeten Ausnahmefällen dürfen Reiseveranstalter den Preis der Pauschalreise bis 21 Tage vor Abreise um bis zu acht Prozent erhöhen, zum Beispiel wenn sich der Kerosinpreis erhöht oder Steuern und Gebühren gestiegen sind. Diese Möglichkeit muss in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) des Veranstalters festgeschrieben sein. Vorteil für den Kunden: Wenn mögliche Preisänderungen in den AGBs enthalten sind, kommt der Kunde auch in den Genuss von Preissenkungen, sollten die Preise für zum Beispiel Kerosin gefallen sein. Preisänderungen sind künftig also in beide Richtungen möglich. Für den Kunden ist entscheidend, ob diese in den AGBs benannt sind. Ist dies nicht der Fall, ist der Preis für seine Reise nach der Buchung auch nicht mehr zu verändern – die Preissicherheit bleibt.
Über den DRV:
Als Spitzenverband repräsentiert der DRV die Reisewirtschaft in Deutschland und setzt sich vor allem für die Belange von Reiseveranstaltern und Reisemittlern ein. Hinter dem DRV steht eine bedeutende Wirtschaftskraft: Seine Mitglieder repräsentieren den größten Teil des Umsatzes im Reiseveranstalter- und Reisemittlermarkt. Mehrere Tausend Mitgliedsunternehmen, darunter zahlreiche touristische Dienstleister, machen den DRV zu einer starken Gemeinschaft, die die vielfältigen Interessen bündelt – nach dem Motto „Die Reisewirtschaft. Alle Ziele. Eine Stimme.“