Überbrückungshilfe III Plus - Anspruch bei freiwilliger Schließung

Klarstellung der FAQ

Aktuelles

Angesichts der neuen Zutrittsbeschränkungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (3G/ 2G/ 2G plus) kann es im Einzelfall für Unternehmen unwirtschaftlich sein, Öffnungszeiten in vollem Umfang aufrechtzuerhalten. Im Hinblick darauf, ob Umsatzeinbrüche, die aus freiwilligen Schließungen herrühren, in der Überbrückungshilfe III Plus als coronabedingt anerkannt werden können, gilt folgendes:

  • Wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (2G, 2G plus oder 3G) oder vergleichbaren Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs unwirtschaftlich ist, ist bei freiwilligen Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs eine Anerkennung des resultierenden Umsatzeinbruchs als coronabedingt möglich. Ob Unwirtschaftlichkeit vorliegt, prüft der Prüfende Dritte.
     
  • Sind die Antragsvoraussetzungen erfüllt, kann Überbrückungshilfe gewährt werden.
     
  • Die Regelung gilt für den Zeitraum 01.11. – 31.12.2021.

Details der Regelung sind auf der Online-Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de veröffentlicht und in den FAQ der Überbrückungshilfe III Plus zu finden. 

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