Die Reisebranche steht mit dem in Kürze bevorstehenden Inkrafttreten des neuen Reiserechts vor großen Herausforderungen, die mit vielen Neuerungen verbunden sind. Rund um die Prozesse bei den vorvertraglichen Informationspflichten gibt es aktuell Diskussionen, die zu Verunsicherungen führen. Vor diesem Hintergrund stellt der Deutsche Reiseverband (DRV) klar:
- Bei den vorvertraglichen Informationspflichten ist insbesondere zu beachten, welchen Zeitpunkt der Gesetzgeber hierfür definiert hat. Artikel 250 des Einführungsgesetztes zum Bürgerlichen Gesetzbuch regelt in § 1, Absatz den Zeitpunkt wie folgt: „Die Unterrichtung des Reisenden nach 651d Absatz 1 und 5 sowie § 651v Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss erfolgen, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt.“ Dies wird im Prozessmodell des DRV ausdrücklich berücksichtigt. Das Gesetz sagt eindeutig, dass der Kunde vor Abgabe seiner Willenserklärung (d.h. der positiven Antwort auf die Abschlussfrage des Verkäufers) die vorvertraglichen Informationen erhalten muss – alles Nachfolgende ist zu spät. Weicht eine Vertriebsstelle von dieser, aus Sicht des DRV im Gesetz eindeutig definierten Regelung ab, sind juristische Folgen für die Vertriebsstelle nicht auszuschließen.
- Um die Auswirkungen der neuen Rechtsvorschriften auf die Branche zu analysieren und mögliche technische Umsetzungen zu konkretisieren, hat der DRV bereits Ende 2016 das Branchenprojekt zur Analyse der technischen und prozessualen Änderungen durch das neue Reiserecht unter Leitung von Michael Althoff initiiert. An dem breit angelegten und für jeden offen zugänglichen Arbeitskreis, in dem stationäre Reisebüros, Onlineanbieter, Reiseveranstalter, Leistungsträger und IT-Unternehmen gemeinsam Lösungsmöglichkeiten zur technischen Unterstützung der neuen Anforderungen in zahlreichen Sitzungen erarbeitet haben, waren und sind rund 60 Personen involviert. Aus dieser Projektarbeit ging ein Prozessmodell hervor, das alle wichtigen Aktivitäten im Vertrieb betrachtet und die Auswirkungen im Rahmen der neutralen Beratungsphase darstellt. Die Vielfalt der Produkte nimmt weiter zu und das Prozessmodell berücksichtigt dies – angefangen von der klassischen Vermittlung einer Pauschalreise, dem Paketieren von Reiseleistungen durch die Vertriebsstelle selbst, der Click-through Buchung im Onlinegeschäft, der Vermittlung verbundener Reiseleistungen bis hin zur Vermittlung einzelner Reiseleistungen, Tagesfahrten oder Gastschulaufenthalte.
- Das Prozessmodell selbst umfasst weit mehr als nur die Frage der Formblattausgabe – Hauptziel ist die korrekte juristische Einordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle. Fragen zur Interpretation technischer Lösungsansätze waren nicht Gegenstand der Diskussion. Erst auf Basis des Prozessmodells hat sich die Branche mit der konkreten Umsetzung befasst. Ein genauer Zeitpunkt der Formblattausgabe ist im Prozessmodell nie festgelegt worden, da dieser nicht durch das Prozessmodell, sondern durch das Gesetz definiert wird. Das bedeutet: Theoretisch kann eine Vertriebsstelle auch direkt zu Beginn des Beratungsgesprächs ein Formblatt ausgeben, wenn nach seiner Einschätzung alle dafür notwendigen Informationen vorliegen. Das Gesetz regelt nur den spätest-möglichen Zeitpunkt.
- Ein eigenes Formblatt für nicht unter das Reiserecht fallende Leistungen wie der Verkauf einzelner Reiseleistungen ist gesetzlich nicht gefordert, kann nach Einschätzung von Juristen aber erfolgen – im Sinne eines generell einheitlichen Prozesses, wonach der Kunde immer ein Formblatt erhält.