Das neue Reiserecht findet ab 1. Juli 2018 Anwendung und beeinflusst auch die Zusammenarbeit von Reiseveranstaltern und Reisevertrieb. Hier sind insbesondere die vorvertraglichen Informationspflichten von Bedeutung. Genau diesem Thema widmet sich der dritte Teil der Handlungsempfehlungen für Reiseveranstalter, die der Deutsche Reiseverband (DRV) jetzt veröffentlicht hat. Für alle Reiseveranstalter gilt dabei: Sofern der Veranstalter seine Reisen ganz oder teilweise über Vertriebspartner anbietet, sind diese, um ihrer vorvertraglichen Informationspflicht nachkommen zu können, mit den entsprechenden Daten zu versorgen. Betroffen von den veränderten Rechtsvorschriften sind insbesondere folgende Bereiche:
- die korrekte Angebotsbeschreibung
- die Einreise- und Gesundheitsbestimmungen
- Daten zur Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter
Die Angebotsbeschreibung:
So ist der Anbieter künftig verpflichtet, dem Kunden vor Vertragsabschluss wichtige Informationen zu den sogenannten wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Pauschalreise zu übermitteln. Dazu zählen neben allgemeinen Informationen über Zielort, Unterbringung und Transportmittel u.a. auch Pass- und Visumserfordernisse sowie der Hinweis auf den möglichen Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung. Bei Rundreisen ist beispielsweise auch darauf zu achten, dass für jeden einzelnen Bestimmungsort die jeweiligen Aufenthaltszeiträume mit Datumsangaben und Anzahl der Übernachtungen anzugeben sind.
Einreise- und Gesundheitsbestimmungen:
Aufgabe des Reiseveranstalters ist es nach neuem Reiserecht auch, dem Kunden über das Reisebüro noch vor der Buchung die korrekten Einreise-
und Gesundheitsbestimmungen zur Verfügung zu stellen. In diesem Zusammenhang sind künftig immer die Nationalitäten aller Reisenden zu erfassen, denn das neue Gesetz verlangt bei Kunden mit mehreren Staatsbürgerschaften die Vorschriften für jede davon zu berücksichtigen. Sonderbestimmungen zum Beispiel aufgrund befristeter Aufenthaltsgenehmigungen gehören in der Regel nicht zu diesen allgemeinen Informationen.
Daten zur Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter
Die Erstellung der gesetzlich vorgeschriebenen Formblätter unterliegt nach neuem Reiserecht grundsätzlich dem Vertrieb. Bei Direktvertrieb muss diese Pflicht der Reiseveranstalter erfüllen. Eine effiziente Durchführung ist nur möglich, wenn Reiseveranstalter und Reisevertrieb zusammenarbeiten. Wichtig sind hier die rechtliche Identität des Reiseveranstalters, seine Hausanschrift sowie Name und Anschrift des jeweiligen Insolvenzanbieters.
Tipps und Informationen zu all diesen Punkten liefern die neuen Handlungsempfehlungen des DRV, die auf der Webseite des Verbandes unter drv.de für Mitglieder zum Herunterladen bereitstehen. Darüber hinaus erhalten Interessierte hier auch Hinweise zur Umsetzung der Informationen über die IT-Systeme.
Das neue Reiserecht – Fit für die Praxis
Unter dem Titel „Das neue Reiserecht – Fit für die Praxis“ hat der DRV bereits im Sommer 2017 eine Informationsreihe mit Tipps und Ratschlägen zur Umsetzung des neuen Reiserechts gestartet. Jede Handlungsempfehlung unterscheidet jeweils zwischen den Anforderungen an die Reiseveranstalter einerseits, und den Anforderungen an den Reisevertrieb andererseits. Neben den Expertentipps mit den Handlungsempfehlungen wird der DRV seinen Mitgliedern weitere hilfreiche Praxistipps und Checklisten zur Verfügung stellen. In den kommenden Monaten folgen weitere Expertentipps mit Empfehlungen rund um die Vorbereitung und Anwendung der neuen Vorschriften.