Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sein Merkblatt zur A1-Bescheinigung aktualisiert (Hier zum Herunterladen). Die A1-Bescheinigung dient als Nachweis, dass für eine Person auch während einer (vorübergehenden) Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat das deutsche Sozialversicherungsrecht fortgilt. Das BMAS hebt in dem aktualisierten Merkblatt die bestehenden Rechtsrisiken bei der Beantragung der A1-Bescheinigung hervor und stellt ausdrücklich fest, dass eine rechtssichere Auskunft über die Handhabung der A1-Bescheinigung in anderen Mitgliedstaaten nicht möglich ist.
Zwar existiere eine Mitführpflicht der A1-Bescheinigung nach EU-Recht nicht. Allerdings schreiben einige EU-Länder aufgrund nationaler Bestimmungen die Beantragung einer A1-Bescheinigung vor Beginn der Tätigkeit sowie eine Mitführpflicht zwingend vor. Dies sind insbesondere Frankreich und Österreich. Arbeitgeber sind daher gehalten, vor Beginn der Entsendung genau zu prüfen, welche nationalen Vorschriften in dem jeweiligen Beschäftigungsstaat gelten. Das BMAS stellt klar, dass die A1-Bescheinigung bei kurzfristigen und kurzzeitigen Dienst- und Geschäftsreisen grundsätzlich auch noch nachträglich und rückwirkend beantragt und ausgestellt werden kann.