Am 08. Januar 2020 fand auf Initiative des DRV zwischen Mitgliedern des Steuerausschusses des DRV und Vertretern des Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Termin zur Anwendung der aufgrund des Jahressteuergesetzes geänderten Margensteuervorschriften statt.
Das Jahressteuergesetz sieht zwei weitreichende Änderungen des bisherigen Margensteuersystems vor. Zum einen ist eine Gesamtmargenermittlung, wie dies bislang erfolgte, ab 01.01.2022 nicht mehr zulässig. Zum anderen muss die Margensteuer auch auf den B2B-Bereich angewendet werden. Die Regelbesteuerung dieser Leistungen wurde mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 19.12.2019 unzulässig.
Hintergrund für beide Änderungen ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofes, welches die deutsche Umsetzung der Margensteuervorschriften für fehlerhaft befand.
In diesem Gespräch forderte der DRV – wie schon bereits im Gesetzgebungsverfahren – das Vorsehen einer längeren Übergangsfrist, damit z.B. die Verträge im B2B-Bereich angepasst werden können. Das BMF erklärte, dass es keine Übergangsfristen geben wird, da die EU-Kommission auf eine zügige Anwendung der neuen deutschen Vorschriften drängt. Dem BMF sind die Anwendungsschwierigkeiten bekannt. Es wird einen Anwendungserlass veröffentlichen, in dem Zweifelsfragen geklärt werden sollen.
Bei der zweiten Problematik – der Umstellung der Gesamtmargenermittlung auf eine Einzelmargenermittlung – teilte das BMF mit, dass es offen sei für eine praktikable Anwendung. De Vertreter des DRV wiesen darauf hin, dass IT-Umstellungen einen gewissen zeitlichen Vorlauf benötigen und von daher auch für diesen Bereich dringend ein Umsatzsteueranwendungserlass veröffentlicht werden sollte.
Das BMF will zu beiden Themen eng mit der Branche zusammenarbeiten.