Bekämpfung des Abmahnunwesens ist zu begrüßen, problematisch sei jedoch die Abgrenzung von seriös und unseriös agierenden Akteuren

Kritik gegen Abmahnmissbrauch

Politik

Die Stärkung des fairen Wettbewerbs und speziell der Schutz vor missbräuchlichen Abmahnungen im Zusammenhang mit der Datenschutzgrundverordnung ist am Mittwoch (23.10.2019) Thema einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz gewesen. Anlass war ein entsprechender Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/12084). Daneben lagen dazu ein Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (19/13205) sowie jeweils ein Antrag der Fraktionen von FDP (19/13165) und Bündnis 90/Die Grünen (19/6438) vor. Die eingeladenen Anwälte sahen das Ziel zum Teil durchaus positiv, bewerteten die Regelungen zum Abmahnmissbrauch aber als nicht dringend und auch als zu weitgehend. Die Vertreter der Verbraucher- und Einzelhandelsverbände begrüßten die im Entwurf vorgesehenen Maßnahmen als Schritt zu mehr Rechtssicherheit.

Die Hamburger Rechtsanwältin Nina Diercks teilte diese Ansicht nicht. Sie erklärte, die vorgeschlagenen Änderungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verfügten über kaum eine sinnvolle praktische Funktion und seien vor allem nicht dazu geeignet, die von der Bundesregierung sowie den sonstigen Fraktionen postulierten Ziele zu erreichen. Es stehe vielmehr zu befürchten, dass sie zu einer größeren Rechtsunsicherheit und in Folge dessen zu zahlreichen Gerichtsverfahren führen werden. Diercks betonte, die Bundesregierung und auch die übrigen Fraktionen wollten vor allem ein Problem lösen, für das es keine Belege gebe, denn eine Abmahnwelle gebe es allenfalls gefühlt. Erfreulich sei dagegen, dass mit dem Entwurf der Auffassung eine Absage erteilt werde, dass die DSGVO eine generelle Sperrwirkung gegenüber Rechtsbehelfen aus dem UWG habe.

Auch Diercks Hamburger Kollege Joachim Nikolaus Steinhöfel sieht keine Notwendigkeit für weitreichende und teilweise auch nicht zweckgerechte Eingriffe in das deutsche Lauterkeitsrecht. Der Gesetzentwurf stelle eine gesetzgeberische Überreaktion dar, erklärte Steinhöfel, die das zu lösende Problem nicht genau erfasse, eine Vielzahl von teilweise überaus bürokratisch anmutenden und auslegungsunsicheren Begriffen einführe und dem Regelungsziel nicht diene. Erschwerend komme eine nahezu völlig fehlende Faktengrundlage dazu.

Von einer Überregulierung sprach auch Rechtsanwalt Tobias Timmann von der Düsseldorfer Kanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer. Es bestehe die Gefahr, dass ein in der Praxis seit Jahrzehnten funktionierendes System außergerichtlicher und gerichtlicher Rechtsdurchsetzung allein aufgrund einer kleinen Gruppe missbräuchlich Handelnder geopfert wird. Im Ergebnis stehe zu befürchten, dass das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs zu dessen Schwächung führt.

Diese Gefahr sieht auch Martin Jaschinski, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz aus Berlin. Die Bekämpfung des Abmahnunwesens sei zu begrüßen, problematisch sei jedoch die Abgrenzung von seriös und unseriös agierenden Akteuren. Einige der geplanten Normen gingen in ihren Auswirkungen zu weit, da sie auch seriös agierende Marktteilnehmer träfen. Zudem merkte auch Jaschinski an, dass der Anteil an rechtsmissbräuchlichem Vorgehen im Verhältnis zum erwünschten Vorgehen nur sehr gering sei dürfte.

Martin Fries vom Institut für Internationales Recht der Ludwig-Maximilians-Universität München hält die dem Regierungsentwurf zugrunde liegende Annahme, dass das Abmahnwesen in Deutschland gegenwärtig aus dem Ruder laufe, ebenfalls für insgesamt wenig belastbar. Der vorgesehene punktuelle Schwächerenschutz erscheine demgegenüber sinnvoll. Auch Fries findet es schwierig, Kriterien für seriöse und unseriöse Akteure zu definieren.

Der emeritierte Jura-Professor Helmut Köhler aus Neusäß legte in seiner Stellungnahme Alternativvorschläge zu Grundfragen des Regierungsentwurfs vor und ging ausführlich auf Einzelfragen ein. Niemand könne etwas dagegen haben, den fairen, also lauteren, Wettbewerb zu stärken, sagte der pensionierte Richter. Die Frage sei aber, ob alle der im Regierungsentwurf vorgesehenen Gesetzesänderungen auch die angestrebte Wirkung haben oder ob einzelne Regelungen ungewollt sogar zu einer Schwächung des fairen Wettbewerbs führen.

Verbesserungsbedarf sieht auch der Leiter des Teams Recht und Handel beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv), Otmar Lell. Korrekturen zur Verhinderung von Abmahnmissbrauch zwängen zu Augenmaß und Präzision und dürften nicht über das Ziel hinausschießen, erklärte Lell. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sei dies weitgehend, aber noch nicht vollständig gelungen. Lell begrüßte den Kompromiss zu den zivilrechtlichen Klagebefugnissen im Datenschutz. Die Befugnisse von Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden blieben unangetastet, aber bei Abmahnungen von Seiten der Wettbewerber werde der Kostenerstattungsanspruch eingeschränkt.

Handelsverband Deutschland (HDE): Gesetzesentwurf bringt großen Fortschritt im Kampf gegen Abmahnmissbrauch

Peter Jens Schröder, Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik beim Handelsverband Deutschland (HDE), sagte, der Abmahnmissbrauch belaste die Einzelhandelsunternehmen, speziell den Online-Handel, weiterhin erheblich. Es sei daher zu begrüßen, dass der Gesetzgeber geeignete und wirkungsvolle Maßnahmen dagegen vornehmen will. Der Entwurf bediene die richtigen Stellschrauben und sei geeignet, einen Durchbruch im Kampf gegen den Abmahnmissbrauch zu erzielen und die Akzeptanz der privaten Rechtsdurchsetzung zu stärken.

„Nach über zehn Jahren Debatte soll der Abmahnmissbrauch nun offenbar ernsthaft eingedämmt werden. Das vorgesehene Gesetz könnte dabei zu einem Durchbruch führen, auch wenn nicht alle Fehlentwicklungen beseitigt werden“, so HDE-Rechtsexperte Peter Schröder. Positiv sei insbesondere die geplante Streichung des „fliegenden Gerichtsstands“. Diese Änderung verhindert, dass sich der Abmahner das zuständige Gericht aussuchen kann. Das sorgt im Ergebnis für mehr Waffengleichheit zwischen Abmahner und Abgemahnten im Prozess. „Für unseriöse Rechtsanwälte und Verbände, die die Möglichkeit von Abmahnungen und Unterlassungsklagen ausschließlich nutzen, um Gebühren und Aufwendungsersatzansprüche zu generieren und denen es dabei nicht um die Durchsetzung des geltenden Rechts und lauteren geschäftlichen Handelns geht, wird das Leben in Zukunft deutlich schwerer“, so Schröder weiter.

Doch in zwei Punkten sieht der HDE-Experte noch Nachbesserungsbedarf: Zum einen sei es unnötig, eine neue Klagebefugnis für Gewerkschaften einzuführen. Denn die Kernthemen der Arbeitnehmervertretungen wie arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen seien keine abmahnfähigen Marktverhaltensregeln. Außerdem fordert der HDE eine ausdrückliche Klarstellung, dass Abmahnungen nach dem Lauterkeitsrecht bei Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nicht in Betracht kommen. Das würde für die Unternehmen, die durch die Neuregelungen der DSGVO zu Recht erheblich verunsichert sind, Rechtsklarheit schaffen.

Darüber hinaus schlägt der HDE vor, die Wirksamkeit des Gesetzes nach fünf Jahren zu evaluieren und gegebenenfalls fortbestehende praktische Defizite dann mit einer weiteren Novelle zu beseitigen.

Der Geschäftsführer des Verbands Sozialer Wettbewerb, Ferdinand Selonke, sagte, der Gesetzentwurf sorge für die Einhaltung lauterkeitsrechtlicher Regelungen. Gleichwohl weise die Vorlage weiterhin eine Vielzahl von Punkten auf, welche die konkrete Rechtsanwendung konterkarierten und neue Probleme schüfen. Würde das Gesetz in der aktuellen Fassung beschlossen, zöge dies einen erheblichen Kostenanstieg auf der Seite aller seriös handelnden Wettbewerber und Verbände nach sich. Auch dürfte die im Entwurf zum Ziel gesetzte effektive Sanktionierung von Gesetzesverstößen gerade nicht erreicht werden.

Breiten Raum in der anschließenden Fragerunde nahm die im Entwurf vorgesehene Einschränkung sogenannter fliegender Gerichtsstände ein. Die meisten der neun Sachverständigen lehnten dies ab, weil es eine Schwächung des Lauterkeitsrechts und des deutschen Rechtssystems bedeuten würde. Hier sei aber möglicherweise ein Kompromiss möglich.

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf vereint mehrere gesetzgeberische Maßnahmen: Zur Eindämmung missbräuchlicher Abmahnungen sieht er höhere Anforderungen an die Befugnis zur Geltendmachung von Ansprüchen, die Verringerung finanzieller Anreize für Abmahnungen, mehr Transparenz sowie vereinfachte Möglichkeiten zur Geltendmachung von Gegenansprüchen vor. Zur Stärkung des Wettbewerbs bei Ersatzteilen soll eine Reparaturklausel eingeführt werden, um den Markt zu öffnen. Wie es in dem Entwurf heißt, mehren sich in letzter Zeit die Anzeichen dafür, dass trotz gesetzlicher Regelungen weiterhin missbräuchliche Abmahnungen ausgesprochen werden. Es liege ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Auch der AfD-Gesetzentwurf will missbräuchliche Abmahnungen verhindern, die FDP und die Grünen wollen mit ihren Anträgen mehr Fairness, Transparenz und Rechtssicherheit bei Abmahnungen erreichen. Alle drei Vorlagen waren Ende September bereits Gegenstand einer Plenardebatte.

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