Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat auf die Forderungen der Reisewirtschaft nach Klarstellung zu Regelungen der Überbrückungshilfe II reagiert. Der Deutsche Reiseverband begrüßt, dass insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung der entgangenen Margen und Provisionen in die Fixkosten nun Klarheit besteht, die der DRV eingefordert hatte.
Die Bundesregierung hat nun in neuen fördermaßnahmenübergreifenden FAQ (hier) konkretisiert, dass diese nicht nur förderfähige Fixkosten sind, sondern dass sie auch bei der Berechnung des maßgeblichen Verlustes als Kosten einbezogen werden dürfen. Ebenfalls kann ein kalkulatorischer Unternehmerlohn – sofern kein Geschäftsführergehalt in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird – bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten bis zur gesetzlichen Pfändungsfreigrenze berücksichtigt werden.
Auch weitere Forderungen des DRV wurden erfüllt. Details dazu, zu den neuen Bestimmungen der Überbrückungshilfe II sowie zum Thema Fixkostenhilfe 2020 erläutert der Verband in einem Webinar am Freitag, 15. Januar 2021 in der Zeit von 10:30 Uhr bis 12:00 Uhr. Die Teilnahme ist für DRV-Mitglieder kostenfrei. Informationen und die Anmeldung sind hier zu finden.