Der Deutsche Reiseverband (DRV) begrüßt die heute bekanntgegebene Ausgestaltung der Überbrückungshilfe III. Für die staatliche Hilfe, die vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 gilt, wird es zahlreiche allgemeine Erweiterungen und Verbesserungen geben. Auch die branchenspezifischen Fixkostenregelungen für die Reisebranche werden fortgeführt und an die geänderte Corona-Lage angepasst. „Damit wurden zahlreiche Forderungen der Reisewirtschaft berücksichtigt, so dass diese neue Regelung ausdrücklich zu befürworten ist. Damit unterstützt die Bundesregierung die von der Corona-Pandemie außerordentlich stark betroffene Reisewirtschaft, um ihr durch die Krise zu helfen“, so der Präsident des Deutschen Reiseverbandes, Norbert Fiebig.
Wichtige Eckpunkte in der Übersicht:
Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Damit können auch Einzelleistungen wie Flugtickets oder Hotelbuchungen für den Zeitraum Januar bis Juni nächsten Jahres einbezogen werden. Auch Reiseeinzelleistungen für November und Dezember 2020, die Corona-bedingt durch innerdeutsche Reiseverbote storniert wurden, werden rückwirkend mit in die Überbrückungshilfe III einbezogen. „Das ist ein großer Schritt im Überlebenskampf sehr vieler mittelständischer Reiseveranstalter und Reisebüros“, begrüßt DRV-Präsident Fiebig diese Regelung. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
Positiv hervorzuheben ist die bereits kürzlich angekündigte Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig. Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt.
Kritik: Verbundene Unternehmen bleiben unberücksichtigt
Nach wie vor nicht gesondert berücksichtigt werden verbundene Unternehmen – diese Entscheidungen kritisiert Fiebig deutlich. „Wir bedauern außerordentlich, dass sich Wirtschafts- und Finanzministerium nicht dazu durchringen konnten, verbundene Unternehmen bei den Überbrückungshilfen III einzubeziehen“, erklärt Norbert Fiebig. „Es ist ungünstig, dass zum Beispiel Reisebüroketten mit 100 Betriebsstätten nur als ein einziges Unternehmen gefördert werden. Damit fallen große Mittelständler durchs Raster und das ist wettbewerbsverzerrend.“
Die Überbrückungshilfe III soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge laut Information des Bundeswirtschaftsministeriums einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden.