Licht und Schatten im neuen Vorschlag des EU-Ministerrates zur Revision der Pauschalreiserichtlinie

DRV begrüßt die Änderungen bei den Definitionen, sieht aber weiter deutliche Belastungen für die Reisewirtschaft

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Die Überarbeitung der EU-Pauschalreiserichtlinie hat eine wichtige Hürde genommen. Der Rat der Europäischen Union hat sich auf eine Allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag der Europäischen Kommission verständigt, die nach Ansicht des Deutschen Reiseverbandes (DRV) und der europäischen Dachorganisation der Reisebüros und Reiseveranstalter ECTAA in die richtige Richtung geht, aber noch einige wichtige Kritikpunkte und negative Auswirkungen unberücksichtigt lässt. Zahlreiche Argumente der Reisewirtschaft wurden in dem neuen Vorschlag berücksichtigt, der nun in den kommenden Wochen vom Europäischen Parlament diskutiert und beraten wird.

 DRV und ECTAA begrüßen ausdrücklich die vorgenommenen Klarstellungen bei den Definitionen. Das Produkt „verbundene Reiseleistung“ soll es nach dem Willen des Rates in Zukunft nicht mehr geben. Es soll wie vor der letzten Revision 2015 nur Pauschalreisen und Einzelleistungen geben. Mit dieser vorgesehenen Streichung der verbundenen Reiseleistungen trägt der Ministerrat den Forderungen des DRV Rechnung, der immer wieder darauf gedrängt hatte, dass es Reisebüros nach wie vor möglich sein müsste, mehrere Einzelleistungen bei Einhaltung bestimmter Buchungsabläufe an Kunden vermitteln zu können, ohne zum Pauschalreiseveranstalter zu werden. Beides – die Streichung und die Änderungen – sind wichtige Schritte nach vorn für faire und gleiche Wettbewerbsbedingungen im Reisemarkt.

DRV und ECTAA befürworten insbesondere die Aufhebung der Bestimmungen zur Begrenzung der Vorauszahlungspflicht. Der DRV hatte sich vehement dafür eingesetzt, dass die Anzahlungshöhe nicht geregelt werden muss. Diese Streichung sichert den Unternehmen die nötige Flexibilität für ihr Geschäft. 

Sowohl DRV als auch ECTAA kritisieren, dass in dem nun vorgelegten Vorschlag nach wie vor einige Bestimmungen enthalten sind, die der Reisebranche übermäßige Belastungen aufbürden würden. Erstens muss die Einbeziehung persönlicher und subjektiver Gründe bei der Stornierung von Pauschalreisen, die die Kündigung von Verträgen ohne Stornokosten ermöglichen könnten, verhindert werden. Zweitens führt ein Abstellen auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auch am Abreiseort zu einer Risikoverlagerung auf den Reiseveranstalter, die nicht hinnehmbar ist. Es kann Fallkonstellationen geben, bei denen der Reiseveranstalter seine Reiseleistung ordnungsgemäß erbringen kann, obwohl unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände am Abreiseort vorliegen, z.B. wilder Streik des ÖPNV, die Anreise mit dem Auto zum Flughafen ist aber möglich.  

Beim Punkt der Gutscheinregeln sehen die Verbände noch Klärungsbedarf, da diese Änderungen nicht ausreichen, um die erheblichen Störungen zu verhindern, die während der COVID-19-Pandemie aufgetreten sind. Für den DRV steht fest: Freiwillige Gutscheine sind schon heute möglich und helfen in globalen Krisen nicht weiter. Nur obligatorische Gutscheine sind bei Großschadenereignissen für die Reiseveranstalter hilfreich. 
In diesem Zusammenhang verlangen die Reisebüros und Reiseveranstalter von den politischen Entscheidungsträgern, Bestimmungen für echte Krisenmaßnahmen aufzunehmen, die sowohl Verbraucher als auch Unternehmen unter außergewöhnlichen Umständen schützen können.
DRV und ECTAA fordern das Europäische Parlament dringend auf, diese Aspekte sorgfältig zu prüfen und auf eine Richtlinie hinzuarbeiten, die sowohl die Verbraucher als auch die Unternehmen unterstützt.

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